§ 17 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Nebenbeschäftigung

§ 17

(1) § 17.Der Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(2) Jede mit nennenswerten Einkünften verbundene Nebenbeschäftigung hat der Bedienstete unverzüglich der Generaldirektion zu melden.

(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 6)

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