Nebenbeschäftigung
§ 17
(1) § 17.Der Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(2) Jede mit nennenswerten Einkünften verbundene Nebenbeschäftigung hat der Bedienstete unverzüglich der Generaldirektion zu melden.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 6)
(3) Der Bedienstete, der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 56a befindet, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Generaldirektion dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen
- 1. in den Fällen des Abs. 1 oder
- 2. wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Pflege des behinderten Kindes widerstreitet.
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