Nebenbeschäftigung
§ 17.
(1) Der Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(2) Jede mit nennenswerten Einkünften verbundene Nebenbeschäftigung hat der Bedienstete unverzüglich der Generaldirektion zu melden.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 6)
- 1. der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt oder
- 2. der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 56a befindet,
- darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Generaldirektion dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 1 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 und 2 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
Schlagworte
Verhinderung, Erwerbsmäßigkeit, Meldepflicht, Teilbeschäftigung
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12105497
alte Dokumentnummer
N6199115630J
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