§ 17 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1991

Nebenbeschäftigung

§ 17.

(1) Der Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(2) Jede mit nennenswerten Einkünften verbundene Nebenbeschäftigung hat der Bedienstete unverzüglich der Generaldirektion zu melden.

(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 6)

(3) Der Bedienstete,

  1. 1. der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt oder
  2. 2. der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 56a befindet,
  1. darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Generaldirektion dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 1 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 und 2 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991

Schlagworte

Verhinderung, Erwerbsmäßigkeit, Meldepflicht, Teilbeschäftigung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12105497

alte Dokumentnummer

N6199115630J

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