§ 178 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1995

2. Hemmung der Einbringung

§ 178.

(1) Wenn eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit gemäß § 175 eingemahnt werden muß, dürfen Einbringungsmaßnahmen erst nach ungenütztem Ablauf der Mahnfrist, bei Einziehung durch Postauftrag erst zwei Wochen nach Absendung des Postauftrages oder bei früherem Rücklangen des nicht eingelösten Postauftrages eingeleitet werden. Ferner dürfen, wenn die Abgabenbehörde eine Abgabenschuldigkeit einmahnt, ohne daß dies erforderlich gewesen wäre, innerhalb der Mahnfrist Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

(2) Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Dies gilt auch für Zeiträume, in denen gemäß § 165 der Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages hinausgeschoben wird.

(3) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 161 Abs. 1) spätestens eine Woche vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß §§ 161 Abs. 3 oder 165 Abs. 3 handelt.

(4) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen.

(5) Wurden Zahlungserleicherungen bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine gewährte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesammten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig.

(6) Wird eine Zahlungserleichterung, eine Abschreibung oder eine Entlassung aus der Gesamtschuld widerrufen (§ 217), so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zum Ablauf der in den §§ 161 Abs. 3, 182 Abs. 3 oder 184 Abs. 2 vorgesehenen Fristen nicht eingeleitet werden.

(7) Kommen während der Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 6 Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, Umstände hervor, die die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, so dürfen Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat (Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte Zahlungserleichterungen außer Kraft.

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