§ 178 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 178

Personal- und Sachaufwand

(1) Für die Sacherfordernisse der Senate und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Landesgeschäftsstelle aufzukommen.

(2) Die Leitung der Landesgeschäftsstelle hat für die Verhandlungen vor dem Ehrenrat geeignete Schriftführerinnen oder Schriftführer beizustellen.

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