zu Abs. 1: LGBl. Nr. 79/2013 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 79/2013
§ 178
Personal- und Sachaufwand
(1) Für die Sacherfordernisse des Ehrensenates und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Landesgeschäftsstelle aufzukommen.
(2) Die Leitung der Landesgeschäftsstelle hat für die Verhandlungen vor dem Ehrensenat geeignete Schriftführerinnen oder Schriftführer beizustellen.
15.01.2014
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