§ 178 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 79/2013 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 79/2013

§ 178

Personal- und Sachaufwand

(1) Für die Sacherfordernisse des Ehrensenates und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Landesgeschäftsstelle aufzukommen.

(2) Die Leitung der Landesgeschäftsstelle hat für die Verhandlungen vor dem Ehrensenat geeignete Schriftführerinnen oder Schriftführer beizustellen.

15.01.2014

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