§ 176 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 176.

(1) Der Untersuchungsrichter hat in diesen Fällen (§ 175) einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen, der dem Beschuldigten sogleich bei seiner Verhaftung oder doch innerhalb der nächsten vierundzwanzig Stunden zuzustellen ist.

(2) Wird eine der im § 158 erwähnten Personen in Haft genommen, so ist deren unmittelbarer Vorgesetzter hievon unverzüglich und, sofern keine besonderen Bedenken entgegenstehen, noch vor dem Vollzuge des Haftbefehles in Kenntnis zu setzen. Wird die Haft wieder aufgehoben, so ist auch dies sofort mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030478

alte Dokumentnummer

N2197523831S

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