§ 176 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

§ 176.

(1) Der Untersuchungsrichter hat in diesen Fällen (§ 175) einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen, der dem Beschuldigten sogleich bei seiner Verhaftung oder doch innerhalb der nächsten vierundzwanzig Stunden zuzustellen ist.

(2) Vom Vollzug des Haftbefehls ist das Gericht, das ihn erlassen hat, sogleich zu verständigen; der Verdächtige ist dem zuständigen Gericht unverzüglich, längstens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme einzuliefern.

Schlagworte

Verständigung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40033863

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)