§ 176 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 176.

(1) Der Untersuchungsrichter hat in diesen Fällen (§ 175) einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen, der dem Beschuldigten sogleich bei seiner Verhaftung oder doch innerhalb der nächsten vierundzwanzig Stunden zuzustellen ist.

(2) Vom Vollzug des Haftbefehls ist das Gericht, das ihn erlassen hat, sogleich zu verständigen; der Verdächtige ist dem zuständigen Gericht unverzüglich, längstens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme einzuliefern. Diese Frist kann um den unbedingt erforderlichen Zeitraum, längstens aber um 24 Stunden, überschritten werden, wenn der Verdächtigte außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichtshofes festgenommen wurde.

Schlagworte

Verständigung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036869

alte Dokumentnummer

N2199329473J

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