§ 172 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Rauchfangkehrergewerbe

§ 172.

(1) Der Konzessionspflicht unterliegen das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten.

(2) Der Konzessionspflicht unterliegen jedoch nicht das Reinigen und Kehren von Rauchleitungen durch Hafner, wenn diese Arbeiten im Zusammenhang mit der Innenreinigung von Kachelöfen oder im Zuge von Ausbesserungsarbeiten durchgeführt werden.

Schlagworte

Kachelofen

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070155

alte Dokumentnummer

N5197418554S

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