§ 172 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Teiltätigkeiten

§ 172.

Eine Gewerbeberechtigung für die Wartung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne des § 171 ist für nachstehende Tätigkeiten erforderlich:

  1. 1. Tätigkeiten am Flugwerk von Luftfahrzeugen;
  2. 2. Tätigkeiten an Triebwerken von Luftfahrzeugen;
  3. 3. Tätigkeiten an der elektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen;
  4. 4. Tätigkeiten an der nichtelektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen;
  5. 5. Tätigkeiten an sonstigem Luftfahrtgerät.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080598

alte Dokumentnummer

N5199324815J

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