§ 172 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Rauchfangkehrergewerbe

§ 172.

(1) Der Konzessionspflicht unterliegen das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten. Insoweit Rauchfangkehrer durch landesrechtliche Vorschriften zu bestimmten Tätigkeiten verpflichtet werden, nehmen sie öffentliche Aufgaben wahr.

(2) Der Konzessionspflicht unterliegt jedoch nicht das Reinigen von Rauchgaszügen durch Hafner, wenn diese Arbeit im Zusammenhang mit der Innenreinigung von Kachelöfen oder im Zuge von Ausbesserungsarbeiten durchgeführt wird.

(3) Zur Ausübung einer Konzession gemäß Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, in Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und Abgasleitungen Abgasmessungen durchzuführen und – mit Ausnahme von Klimaanlagen – Luft- und Dunstleitungen sowie Luft- und Dunstfänge im Hinblick auf sich darin sammelnde brennbare Rückstände zu überprüfen und zu reinigen.

(4) Zur Ausübung einer Konzession gemäß Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, Rauch- und Abgasfänge auszuschleifen und zu dichten.

Schlagworte

Kachelofen, Rauchgasleitung, Rauchgasfang, Luftleitung, Luftfang

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075768

alte Dokumentnummer

N5198811425J

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