§ 16a.
(1) Staatsangehörige eines EWR-Staates, welche die Eignungsprüfung gemäß § 2 Abs. 2 abgelegt haben, jedoch nicht in die Liste der Patentanwälte eingetragen sind, sind zur vorübergehenden berufsmäßigen Beratung und Vertretung im Sinne des § 16 Abs. 1 nur dann berechtigt, wenn sie in das Verzeichnis gemäß Abs. 2 eingetragen sind. Während der Dauer dieser Dienstleistung ist der Berechtigte befugt, den Titel „Patentanwalt“ zu führen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind auf Antrag in ein von der Patentanwaltskammer zu führendes Verzeichnis einzutragen, wenn die von der Patentanwaltskammer zu überprüfenden Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die §§ 4 bis 7, 17 bis 22, 44 bis 46 und 48 bis 75 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12036260
alte Dokumentnummer
N2199225490J
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