§ 16a.
(1) Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweizer Eidgenossenschaft, die in einem solchen Staat ansässig sind und die in der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255/22, angeführten Voraussetzungen für die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 EGV und der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376/36, erbringen, in Österreich vorübergehend patentanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Patentanwälte eingetragener Patentanwalt erbringen (dienstleistender Patentanwalt). Hierbei haben sie die sich aus den §§ 16a bis 16c ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) Will ein dienstleistender Patentanwalt in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs patentanwaltliche Dienstleistungen in Österreich erbringen, hat er vor der erstmaligen Erbringung seiner Dienstleistungen der Patentanwaltskammer schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich formlos zu erneuern, wenn er beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Werden Dienstleistungen erstmals erbracht oder ergibt sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in bereits vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation, hat der dienstleistende Patentanwalt der Meldung folgende Dokumente beizufügen:
- 1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
- 2. ein Nachweis der Berufsqualifikation;
- 3. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem der in Abs. 1 genannten Staaten rechtmäßig zur Ausübung eines dem österreichischen Patentanwaltsberuf gleichartigen Berufs niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
- Ferner muss er eine der Art und dem Umfang des Risikos angemessene Berufshaftpflichtversicherung abschließen oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung vorsehen und der erstmaligen Meldung eine Information über das Vorliegen einer solchen Versicherung und deren Deckungsumfang beilegen.
(4) Sind die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 3 erfüllt, ist der dienstleistende Patentanwalt umgehend und kostenfrei in ein öffentliches, von der Patentanwaltskammer zu führendes elektronisches Meldeverzeichnis aufzunehmen. Unterbleibt die jährliche Erneuerung der Meldung, ist er aus dem Meldeverzeichnis zu streichen.
(5) Schreitet ein dienstleistender Patentanwalt vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein, ohne eine ordnungsgemäße Meldung erstattet zu haben, sind die von ihm vorgenommenen Verfahrenshandlungen nur unter der Bedingung wirksam, dass er innerhalb der ihm von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Meldung an die Patentanwaltskammer erstattet.
(6) In Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Abs. 1 sind dienstleistende Patentanwälte weder in die Listen der Patentanwaltskammer (§ 1 Abs. 3) noch in die öffentlichen Register des Patentamts einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR40096001
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