§ 16a Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2001

§ 16a.

Will ein EWR-Staatsangehöriger gemäß § 1c in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs Dienstleistungen in Österreich erbringen, so hat er dem Gericht oder der Behörde, vor der er auftritt, auf Verlangen nachzuweisen, dass er in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen ist. Bei der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs hat er die Berufsbezeichnung, die er im Staat seiner Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist, zu verwenden sowie den Ort und den Staat des Kanzleisitzes anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022653

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