§ 16a BStMG

Alte FassungIn Kraft seit 23.5.2017

Datenverwendung

§ 16a.

(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verwenden.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der fahrleistungsabhängigen Maut folgende Daten verwenden:

  1. 1. Daten über Geräte zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut;
  2. 2. Daten über Fahrzeuge, deren Verwendung auf Bundesstraßen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt;
  3. 3. Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs-, Transaktions- und Verrechnungsdaten;
  4. 4. Daten im Zusammenhang mit interoperablen Mautsystemen;
  5. 5. Daten über Fälle der Mautprellerei.

(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (§ 32 Abs. 1) folgende Daten verwenden:

  1. 1. Daten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen;
  2. 2. Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten;
  3. 3. Transaktionsdaten bei der Streckenmaut;
  4. 4. Daten über Fälle der Mautprellerei.

(4) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist berechtigt, die in Anträgen gemäß § 13 Abs. 2 angegebenen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen automationsunterstützt zu verwenden.

Schlagworte

Kontaktdaten, Kommunikationsdaten, Zahlungsdaten, Transaktionsdaten

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40193145

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