Datenverarbeitung
§ 16a.
(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der fahrleistungsabhängigen Maut folgende Daten verarbeiten:
- 1. Daten über Geräte zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut;
- 2. Daten über Fahrzeuge, deren Verwendung auf Bundesstraßen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt;
- 3. Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs-, Transaktions- und Verrechnungsdaten;
- 4. Daten im Zusammenhang mit interoperablen Mautsystemen;
- 5. Daten über Fälle der Mautprellerei.
(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (§ 32 Abs. 1) folgende Daten verarbeiten:
- 1. Daten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen;
- 2. Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten;
- 3. Transaktionsdaten bei der Streckenmaut;
- 4. Daten über Fälle der Mautprellerei.
(4) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist berechtigt, die in Anträgen gemäß § 13 Abs. 2 angegebenen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen automationsunterstützt zu verarbeiten.
Schlagworte
Kontaktdaten, Kommunikationsdaten, Zahlungsdaten, Transaktionsdaten
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
20002090
Dokumentnummer
NOR40203978
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