§ 16a BStMG

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Datenverarbeitung

§ 16a.

(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der fahrleistungsabhängigen Maut folgende Daten verarbeiten:

  1. 1. Daten über Geräte zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut;
  2. 2. Daten über Fahrzeuge, deren Verwendung auf Bundesstraßen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt;
  3. 3. Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs-, Transaktions- und Verrechnungsdaten;
  4. 4. Daten im Zusammenhang mit interoperablen Mautsystemen;
  5. 5. Daten über Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle);
  6. 6. Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden.

(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (§ 32 Abs. 1) folgende Daten verarbeiten:

  1. 1. Daten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen;
  2. 2. Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten;
  3. 3. Transaktionsdaten bei der Streckenmaut;
  4. 4. Daten über Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle);
  5. 5. Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 17 Z 5, BGBl. I Nr. 62/2018)

Schlagworte

Kontaktdaten, Kommunikationsdaten, Zahlungsdaten, Transaktionsdaten

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40236384

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