§ 16 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

Eine Verordnung nach Abs. 3 ist nicht erlassen worden.

ABSCHNITT III Rechte und Pflichten der Patentanwälte

§ 16.

(1) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung in Patent-, Marken- und Musterangelegenheiten, ferner zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien in Patent- und Markenangelegenheiten vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie in außerstreitigen Angelegenheiten des Musterschutzes vor den hiefür zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.

(2) In Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung eines der im Patent-, Markenschutz- oder Musterschutzgesetz geregelten Rechtsverhältnisse eine Rolle spielt, ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt zu dieser Frage das Wort zu gestatten.

(3) Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdeabteilung des Patentamtes teilnehmen, sind zum Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen.

Eine Verordnung nach Abs. 3 ist nicht erlassen worden.

Schlagworte

Patentangelegenheit, Patentgesetz, Markenangelegenheit, Markenschutzgesetz, Patentsenat

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40255656

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