Eine Verordnung nach Abs. 3 ist nicht erlassen worden.
ABSCHNITT III Rechte und Pflichten der Patentanwälte
§ 16.
(1) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-, Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie in Angelegenheiten des Sortenschutzes vor den zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.
(2) In Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand Angelegenheiten des Abs. 1 sind, ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.
(3) Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdeabteilung des Patentamts teilnehmen, sind zum Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen.
(4) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Erstellung von Gutachten und zur Tätigkeit als Sachverständiger auf den im Abs. 1 genannten Gebieten berechtigt.
Eine Verordnung nach Abs. 3 ist nicht erlassen worden.
Schlagworte
Erfindungswesen, Kennzeichenwesen, Sortenschutzwesen, Halbleiterschutzwesen, OPUMS
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR40022652
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