Eine Verordnung nach Abs. 3 ist nicht erlassen worden.
ABSCHNITT III Rechte und Pflichten der Patentanwälte
§ 16.
(1) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-, Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie in Angelegenheiten des Sorten- und des Musterschutzes vor den zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.
(2) In Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand Angelegenheiten des Abs. 1 sind, ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.
(3) Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdeabteilung des Patentamtes teilnehmen, sind zum Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen.
Eine Verordnung nach Abs. 3 ist nicht erlassen worden.
Schlagworte
Erfindungswesen, Kennzeichenwesen, Sortenschutzwesen, Halbleiterschutzwesen, OPUMS
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12036633
alte Dokumentnummer
N2199326381J
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