Dolmetscher und Übersetzer
§ 16.
Im Dienst der Dolmetscher und Übersetzer ist an Stelle der schriftlichen Prüfung und der gemäß § 7 Abs. 2 vorzusehenden Gegenstände die Kenntnis einer zusätzlichen Fremdsprache im Ausmaß der Universitätssprachprüfung beider Leistungsstufen nachzuweisen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008480
Dokumentnummer
NOR12099370
alte Dokumentnummer
N61980115110
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