§ 16 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Dolmetscher und Übersetzer

§ 16.

Im Dienst der Dolmetscher und Übersetzer ist an Stelle der schriftlichen Prüfung und der gemäß § 7 Abs. 2 vorzusehenden Gegenstände die Kenntnis einer zusätzlichen Fremdsprache im Ausmaß der Universitätssprachprüfung beider Leistungsstufen nachzuweisen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR12099370

alte Dokumentnummer

N61980115110

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