§ 16 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Dolmetscher und Übersetzer

§ 16.

Im Dienst der Dolmetscher und Übersetzer ist an Stelle der schriftlichen Prüfung und der gemäß § 7 Abs. 2 vorzusehenden Gegenstände die Kenntnis einer zusätzlichen Fremdsprache im Ausmaß der Universitätssprachprüfung beider Leistungsstufen nachzuweisen.

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