Dolmetscher und Übersetzer
§ 16.
Im Dienst der Dolmetscher und Übersetzer ist an Stelle der schriftlichen Prüfung und der gemäß § 7 Abs. 2 vorzusehenden Gegenstände die Kenntnis einer zusätzlichen Fremdsprache im Ausmaß der Universitätssprachprüfung beider Leistungsstufen nachzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
