Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Dolmetscher und Übersetzer
§ 16.
Im Dienst der Dolmetscher und Übersetzer ist an Stelle der gemäß § 7 Abs. 2 vorzusehenden Gegenstände die Kenntnis einer zusätzlichen Fremdsprache im Ausmaß der Universitätssprachprüfung beider Leistungsstufen nachzuweisen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
10008480
Dokumentnummer
NOR40037891
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
