Datenschutz und Örtliches Führerscheinregister
§ 16.
(1) Die Behörde ist ermächtigt, bei Verfahren und Amtshandlungen, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen hat, sowie zur Administration des Sachverständigenwesens, der zu leistenden Vergütungen für die Fahrprüfung und zur Erfassung der im Behördenbereich errichteten Fahrschulen (Betriebsbezeichnung, Standort) sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hiebei darf sie die personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen ermitteln und verarbeiten. Die Bundesrechenzentrum GmbH kann mit der Führung des automationsunterstützten Örtlichen Führerscheinregisters betraut werden. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur ermittelt und verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
(2) Die Hauptwohnsitzbehörde hat ein automationsunterstütztes Führerscheinregister zu führen. In das Register sind einzutragen:
- 1. die Datensätze von Personen, auf die sich die Eintragungen gemäß Z 2 bis 6 beziehen. Der Personendatensatz besteht aus:
- a) Familiennamen,
- b) früheren Familiennamen, die bereits Gegenstand einer Registereintragung waren,
- c) Vornamen und Geschlecht,
- d) akademischen Graden,
- e) Tag und Ort der Geburt und des Todes,
- f) Staatsbürgerschaft,
- g) allfällige behördliche Voraussetzungen, die für die Erlangung der beantragten Lenkberechtigung Voraussetzung sind,
- h) ZMR-Zahl (§ 16 Meldegesetz),
- i) den Daten des ärztlichen Gutachtens sowie der Blutgruppe, falls die Person deren Eintragung in den Führerschein verlangt hat,
- j) dem Hauptwohnsitz,
- k) früheren Hauptwohnsitzen, die bereits Gegenstand einer Registereintragung waren,
- l) sonstigen bekannten ausländischen Wohnadressen,
- m) der Berufsbezeichnung “Berufskraftfahrer", falls dieser Beruf ausgeübt wird sowie die Art dieser Berufsausübung,
- n) allfälligen bekannten behördlichen Berechtigungen, für deren Erlangung der Besitz einer Lenkberechtigung Voraussetzung ist;
- 2. folgende Angaben über ausgestellte Führerscheine:
- a) die Ausstellungsbehörde,
- b) Klasse, Unterklasse, Berechtigung oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt wurde,
- c) das Datum der erstmaligen Erteilung der Lenkberechtigung,
- d) das Datum der Ausstellung des Führerscheines,
- e) die Führerscheinnummer und die Führerscheinseriennummer,
- f) allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür,
- g) bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten (§ 15) Führerscheinen die Daten des Führerscheines (lit. a bis f), auf Grund dessen die Ausstellung erfolgte,
- h) das Erlöschen einer Lenkberechtigung und der Grund dafür,
- i) Angaben über das Abhandenkommen des Dokumentes;
- 3. die Angaben gemäß Z 2 über im Ausland ausgestellte Führerscheine, wenn der Besitzer einer im Ausland erteilten Lenkberechtigung Partei eines Administrativverfahrens nach diesem Bundesgesetz ist;
- 4. die maßgeblichen Angaben über folgende Amtshandlungen und Tatsachen nach diesem Bundesgesetz:
- a) jede Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 sowie die Institution, bei der die Nachschulung absolviert wurde,
- b) die Daten über die Probezeit, insbesondere deren Verlängerung sowie deren Neubeginn,
- c) Entziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Einschränkungen und Auflagen und Anordnung einer begleitenden Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 sowie die Institution, bei der im Fall einer Nachschulung diese absolviert wurde,
- d) Wiederausfolgung des Führerscheines nach Entziehung der noch nicht erloschenen Lenkberechtigung oder Aufhebung eines Lenkverbotes oder Wiedererteilung einer erloschenen Lenkberechtigung,
- e) vorläufige Abnahme eines Führerscheines gemäß § 39 Abs. 1,
- f) jede Abweisung eines Antrages um Erteilung einer Lenkberechtigung sowie der dafür maßgebliche Grund,
- g) jeder Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung,
- h) jeder Verzicht auf eine Lenkberechtigung,
- i) Vormerkungen und die Anordnung besonderer Maßnahmen gemäß §§ 30a und 30b;
- 5. die maßgeblichen Angaben über folgende rechtskräftige Bestrafungen:
- a) Bestrafungen, die zur Erlassung eines Lenkverbotes führen,
- b) Bestrafungen, die zur Entziehung der Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes oder zur Abweisung eines Antrages auf Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Entziehung der Lenkberechtigung oder Wiedererteilung der entzogenen Lenkberechtigung oder auf Aufhebung eines Lenkverbotes führen,
- c) Bestrafungen von Personen, die nicht Besitzer einer Lenkberechtigung sind, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge gehabt hätten,
- d) Übertretungen wegen schwerer Verstöße gemäß § 4 Abs. 6 und 7 innerhalb der Probezeit,
- e) Bestrafungen gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 und gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 und § 37a,
- f) Bestrafungen wegen Delikten gemäß § 30a Abs. 2;
- 6. die maßgeblichen Angaben über eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten als Begleiter (§ 19 Abs. 3) und zur Durchführung von Übungsfahrten als Begleiter (§ 122 Abs. 2 KFG 1967) und der Zeitpunkt der Beendigung dieser Tätigkeit;
- 7. folgende Daten über Mopedausweise:
- a) Ausstellungsdatum,
- b) Ausweisnummer,
- c) Ausstellende Institution oder Behörde,
- d) Ende der Bewilligung;
- 8. folgende Daten über Taxi- und Schulbusausweise:
- a) Ausstellungsdatum,
- b) Ausweisnummer,
- c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2005)
- d) Ende der Bewilligung.
(3) Ändert sich die behördliche Zuständigkeit zur Führung des Registers gemäß Abs. 2, so sind alle Registerdaten der nunmehr zuständigen Behörde zu übermitteln, sobald der Zuständigkeitswechsel der Behörde bekannt wird. In diesem Fall dürfen auch die gespeicherten Verfahrensdaten gemäß Abs. 1 an die nunmehr zuständige Behörde übermittelt werden. Dasselbe gilt für eine Übertragung des Verfahrens oder der Durchführung der Fahrprüfung gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz und letzter Satz mit der Maßgabe, dass die Verfahrens- und Registerdaten nach Abschluss des Verfahrens oder nach Durchführung der Fahrprüfung wieder der Behörde des Hauptwohnsitzes zu übermitteln sind.
(4) Von der Behörde sind folgende personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten:
- 1. Daten der im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde tätigen sachverständigen Ärzte:
- a) Familiennamen und Vornamen,
- b) Adresse,
- c) den Zeitraum, für den der sachverständige Arzt bestellt ist;
- 2. Daten der bei der jeweiligen Behörde tätigen Sachverständigen:
- a) Familiennamen und Vornamen,
- b) Adresse,
- c) den Zeitraum für den der Sachverständige bestellt ist,
- d) die Klassen, für die der Sachverständige bestellt ist;
- 3. Daten der Fahrschulen:
- a) Namen und Vornamen des Inhabers,
- b) die Adresse des Standortes,
- c) die zeitlichen Daten der Fahrschulbewilligung,
- d) den Umfang der Fahrschulbewilligung;
- 4. Daten der verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen:
- a) Name der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle,
- b) Adresse der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle.
(5) Die Behörde hat Daten gemäß Abs. 1, 2 und 4 möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:
- 1. Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen;
- 2. Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.
(6) Die Behörde hat die Daten gemäß Abs. 2 und 4 nach jedem Erfassen oder Verändern umgehend im Wege eines integrierten Datenaustausches zwischen örtlichem und zentralem Führerscheinregister an das Zentrale Führerscheinregister (§ 17) zu übermitteln.
(7) Verfahrensdaten gemäß Abs. 1 sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:
- 1. bei Verfahren, die zur Erteilung einer Lenkberechtigung führten, nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung;
- 2. bei sonstigen Verfahren nach diesem Bundesgesetz spätestens zehn Jahre nach Eintragung oder letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes, wenn die aus dem jeweiligen Verfahren resultierenden Registerdaten jedoch erst später zu löschen sind
(Abs. 8), mit Löschung der Registerdaten.
Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Verfahrensdaten auch physisch zu löschen.
(8) Registerdaten gemäß Abs. 2 sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:
- 1. Daten über ausgestellte Führerscheine sowie sämtliche Verfahrensdaten nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung;
- 2. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. a und b fünf Jahre nach Zustellung des Bescheides über die Anordnung der Nachschulung oder Verlängerung der Probezeit;
- 3. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. c bis e und Abs. 2 Z 5 mit Tilgung der dem Verfahren zugrunde liegenden Strafe oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde; eine Löschung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn das Verfahren die Entziehung einer Lenkberechtigung oder den Ausspruch eines Lenkverbotes für die Dauer von mehr als 18 Monaten zur Folge gehabt hat;
- 4. Daten gemäß Abs. 2 Z 6 ein Jahr nach der Beendigung der Tätigkeit als Begleiter, spätestens jedoch fünf Jahre nach Antragstellung;
- 5. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. i und Abs. 2 Z 5 lit. f mit Tilgung der Strafe.
Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Registerdaten auch physisch zu löschen. Wenn alle zu einer Person gehörigen Daten gemäß Abs. 2 Z 2 bis 6 gelöscht wurden, so ist auch der betreffende Personendatensatz (Abs. 2 Z 1) zu löschen.
(9) Hat eine Person, die gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 2 oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b, Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 bestraft wurde, ihren Hauptwohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt hat, so hat die Strafbehörde erster Instanz die für die Führung des Örtlichen Führerscheinregisters zuständige Behörde von der rechtskräftigen Bestrafung zu verständigen.
(10) Die Nacherfassung der vor dem 1. November 1997 ausgestellten Führerscheine, deren zu Grunde liegenden Berechtigungen noch nicht erloschen sind, und der sonstigen noch vorhandenen, maßgeblichen Daten in das Register gemäß Abs. 2 muss mit Ablauf des 31. Oktobers 2003 abgeschlossen sein. Bei der Nacherfassung muss nur der jeweils zuletzt ausgestellte Führerschein nach dem vorhandenen Datenmaterial erfasst werden.
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