§ 16 FSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 43 Abs. 15 Z 2 und 3.

Führerscheinregister - Allgemeines

§ 16.

(1) (Anm.: tritt mit 1.10.2006 in Kraft)

(2) Im Rahmen des Führerscheinregisters dürfen von den Behörden die in § 16a genannten personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, sachverständigen Ärzte, Amtsärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen verarbeitet werden. Fahrschulen, Aufsichtspersonen, Fahrprüfer und das den Führerschein herstellende Unternehmen haben die in § 16b ihnen zugewiesenen Daten auf elektronischem Weg in die für ihre Anforderungen eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters einzutragen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Einrichtung dieser eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten der in § 16a Z 10 bis 14 genannten Dritten dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(3) (Anm.: tritt mit 1.10.2006 in Kraft)

(4) (Anm.: tritt mit 1.10.2006 in Kraft)

(5) (Anm.: tritt mit 1.10.2006 in Kraft)

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