Örtliches Führerscheinregister
§ 16.
(1) Die Behörde hat ein automationsunterstütztes Führerscheinregister zu führen. In dieses sind folgende Angaben einzutragen:
- 1. der Familienname und die Vornamen, akademische Grade, Tag und Ort der Geburt sowie frühere Familiennamen;
- 2. Klasse, Unterklasse oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt wurde;
- 3. Datum der Ausstellung des Führerscheines;
- 4. die Führerscheinnummer;
- 5. allfällige Bedingungen, Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen;
- 6. bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten Führerscheinen die Daten des Führerscheines, auf Grund dessen die Neuausstellung erfolgte, insbesondere das Datum der Ersterteilung der Lenkberechtigung;
- 7. die Adresse, an der der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) In das Verzeichnis gemäß Abs. 1 sind außerdem einzutragen:
- 1. die Angaben gemäß Abs. 1 über jene Personen, die eine nicht in Österreich erteilte Lenkberechtigung besitzen und ihren Hauptwohnsitz in den örtlichen Wirkungsbereich der Behörde verlegt haben, sowie die Ausstellungsbehörde des betreffenden nationalen Führerscheines und
- 2. die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 über jene Personen, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben, deren Lenkberechtigung jedoch gemäß § 5 Abs. 2 von einer anderen Behörde erteilt wurde.
(3) In das Verzeichnis gemäß Abs. 1 sind außerdem alle Anordnungen einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 innerhalb der Probezeit einzutragen. Die Behörde, die ein Strafverfahren in erster Instanz gegen einen Probeführerscheinbesitzer durchführt, hat eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Tatsache gemäß § 4 Abs. 7 unverzüglich der Wohnsitzbehörde des Führerscheinbesitzers bekanntzugeben, damit diese die Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 anordnen kann.
(4) Die Behörde hat die in Abs. 1 genannten Daten aus dem Führerscheinregister, insbesondere die in Z 1 bis 5 enthaltenen, zu übermitteln:
- 1. den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und
- 2. den zuständigen Behörden anderer Staaten auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder wenn sich eine solche Verpflichtung aus den EU-Vorschriften ergibt.
Die Daten gemäß Z 1 und 2 sind möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.
(5) Die Behörde hat die in Abs. 1 und 2 genannten Führerscheindaten im Wege der Datenfernübertragung oder mittels maschinell lesbarer Datenträger umgehend an das Zentrale Führerscheinregister (§ 17) zu übermitteln.
(6) Die Behörde hat alle Unterlagen über einen Führerscheinbesitzer ein Jahr nach der Mitteilung über dessen Ableben, spätestens jedoch 100 Jahre nach Erteilung der ersten Lenkberechtigung zu vernichten und die Löschung der entsprechenden Daten im Zentralen Führerscheinregister zu veranlassen.
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