§ 16 BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 16

(1) § 16.Der im § 15 angeführte Ausweis ist auszustellen, wenn der Antragsteller

  1. 1. bei mit Personenkraftwagen betriebenen Schülertransporten eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B (§ 65 Abs. 1 KFG 1967) seit mindestens drei Jahren besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 64a KFG 1967 befindet und er innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre Kraftwagen der Gruppe B oder C tatsächlich gelenkt hat oder
  2. 2. für mit Personenkraftwagen oder Omnibussen betriebene Schülertransporte eine Lenkerberechtigung für die Gruppe D besitzt.

(2) Der Antragsteller darf innerhalb der fünf der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere wegen solcher Verstöße, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft worden sein.

(3) Im Falle der Ausstellung des Ausweises nach Abs. 1 Z 1 ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, ob der Antragsteller die erforderliche geistige und körperliche Eignung besitzt. § 67 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß.

(4) Den Ausweis hat die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde auszustellen. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe D sind, benötigen den nach dieser Bestimmung vorgeschriebenen Ausweis erst ab dem 1. Jänner 1995.

(5) Die §§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3, 10, 11, 13 und 14 gelten sinngemäß.

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