§ 16
(1) § 16.Auf Antrag hat die Behörde den in § 15 Abs. 1 Z 1 angeführten Ausweis auszustellen, wenn der Antragsteller
- 1. für mit Personenkraftwagen betriebene Schülertransporte eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 64a KFG 1967 befindet und innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre Kraftwagen der Gruppe B oder
C tatsächlich gelenkt hat oder
- 2. für mit Personenkraftwagen oder Omnibussen betriebene Schülertransporte eine Lenkerberechtigung für die Gruppe D besitzt.
(2) Auf Antrag hat die Behörde im Führerschein des Antragstellers im Raum für behördliche Eintragungen das Wort „Berufskraftfahrer'' einzutragen, wenn der Antragsteller
- 1. eine Lenkerberechtigung für die Gruppe D besitzt und
- 2. den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Berufskraftfahrer erlassen werden, BGBl. Nr. 508/1992, nachweisen kann.
(3) Auf Antrag hat die Behörde im Führerschein des Antragstellers im Raum für behördliche Eintragungen die Worte „Gewerbeprüfung Personenbeförderung'' einzutragen, wenn der Antragsteller
- 1. eine Lenkerberechtigung für die Gruppe D besitzt und
- 2. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung, die für den Nachweis der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) zur Ausübung eines Gewerbes nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 223/1994 oder nach dem Kraftliniengesetz, BGBl. Nr. 84/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 128/1993 erforderlich ist, nachweisen kann.
(4) Der Antragsteller gemäß Abs. 1 darf innerhalb der fünf der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere wegen solcher Verstöße, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft worden sein. Dabei sind bei Personen mit einer Lenkerberechtigung der Gruppe D Verstöße, die vor dem 1. Jänner 1994 erfolgt sind, nicht zu berücksichtigen.
(5) Bei Personen, die gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 zu Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 berechtigt sind, hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, daß
- 1. die Berechtigung zur Durchführung von Schülertransporten für einen der Schwere des Einzelfalls angemessenen Zeitraum außer Kraft getreten ist, wenn sie im Sinne von Abs. 4 bestraft worden sind, oder daß
- 2. die Berechtigung zur Durchführung von Schülertransporten für fünf Jahre außer Kraft getreten ist, wenn ihnen die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entzogen worden ist.
(6) Wenn ein Bescheid nach Abs. 5 Z 1 oder 2 ergangen ist, hat die Behörde im Führerschein des Betroffenen im Raum für behördliche Eintragungen den Wortlaut „Ungültig für Schülertransporte im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967'' einzutragen. Zur Durchführung dieser Eintragung hat der Betroffene den Führerschein der Behörde nach Zustellung des Bescheides unverzüglich vorzulegen.
(7) Die Eintragung nach Abs. 6 ist von der Behörde auf Antrag des Betroffenen nach Ablauf der im Bescheid nach Abs. 5 festgesetzten Frist zu streichen.
(8) Im Falle der Ausstellung des Ausweises nach Abs. 1 Z 1 ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, ob der Antragsteller die erforderliche geistige und körperliche Eignung besitzt. § 67 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß.
(9) Die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde hat den Ausweis nach Abs. 1 auszustellen, die Eintragungen nach Abs. 2, 3 und 6 sowie die Streichung nach Abs. 7 durchzuführen. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe D sind, benötigen den nach § 15 Abs. 1 Z 1 vorgeschriebenen Ausweis beziehungsweise die nach § 15 Abs. 1 Z 2 vorgeschriebene Eintragung erst ab dem 1. April 1995.
(10) Für Besitzer eines Ausweises nach § 15 Abs. 1 Z 1 gelten die §§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3, 10, 11, 13 und 14 sinngemäß.
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