§ 16 BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2003

§ 16

(1) § 16.Auf Antrag hat die Behörde den in § 15 Abs. 1 Z 1 angeführten Ausweis auszustellen, wenn der Antragsteller

  1. 1. für mit Personenkraftwagen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre Kraftwagen der Klasse B oder C tatsächlich gelenkt hat oder
  2. 2. für mit Personenkraftwagen oder Omnibussen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt.

(2) Auf Antrag hat die Behörde im Führerschein des Antragstellers im Raum für behördliche Eintragungen den Code "112" einzutragen, wenn der Antragsteller

  1. 1. eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt und
  2. 2. den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Berufskraftfahrer erlassen werden, BGBl. II Nr. 152/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 102/2001 nachweisen kann.

(3) Auf Antrag hat die Behörde im Führerschein des Antragstellers im Raum für behördliche Eintragungen den Code "113" einzutragen, wenn der Antragsteller

  1. 1. eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt und
  2. 2. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung, die für den Nachweis der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) zur Ausübung eines Gewerbes nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 116/1996, oder nach dem Kraftliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, erforderlich ist, nachweisen kann.

(4) Der Antragsteller gemäß Abs. 1 darf innerhalb der fünf der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere wegen solcher Verstöße, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft worden sein.

(5) Bei Personen, die gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 zu Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 berechtigt sind, hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, dass

  1. 1. die Berechtigung zur Durchführung von Schülertransporten für einen der Schwere des Einzelfalls angemessenen Zeitraum außer Kraft getreten ist, wenn sie im Sinne von Abs. 4 bestraft worden sind, oder dass
  2. 2. die Berechtigung zur Durchführung von Schülertransporten für fünf Jahre außer Kraft getreten ist, wenn ihnen die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entzogen worden ist.

(6) Wenn ein Bescheid nach Abs. 5 Z 1 oder 2 ergangen ist, hat die Behörde im Führerschein des Betroffenen im Raum für behördliche Eintragungen den Wortlaut "Ungültig für Schülertransporte im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967" einzutragen. Zur Durchführung dieser Eintragung hat der Betroffene den Führerschein der Behörde nach Zustellung des Bescheides unverzüglich vorzulegen.

(7) Die Eintragung nach Abs. 6 ist von der Behörde auf Antrag des Betroffenen nach Ablauf der im Bescheid nach Abs. 5 festgesetzten Frist zu streichen.

(8) Im Falle der Ausstellung des Ausweises nach Abs. 1 Z 1 ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, ob der Antragsteller die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt. Der Antragsteller hat die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde oder einen insbesondere im Hinblick auf sein Lebensalter oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlichen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen.

(9) Die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde hat den Ausweis nach Abs. 1 auszustellen, die Eintragungen nach Abs. 2, 3 und 6 sowie die Streichung nach Abs. 7 durchzuführen. Verfügt der Antragsteller über keinen Wohnsitz im Inland, so ist jene Behörde zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Ort, in dem die Lenktätigkeit ausgeübt werden soll, liegt.

(10) Für Besitzer eines Ausweises nach § 15 Abs. 1 Z 1 gelten die §§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3, 10, 11 und 13 sinngemäß.

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