§ 169a RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Dienstalterszulage der Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppen I bis III

§ 169a.

Der Richterin oder dem Richter der Gehaltsgruppe I, II oder III gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt:

Zulage

Euro

kleine Daz

108,9

große Daz

437,0

  

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40212327

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