Dienstalterszulage der Richter der Gehaltsgruppen I bis III
§ 169a
§ 169a. Den Richtern der Gehaltsgruppen I bis III, die vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 318,8 €. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 und § 66 Abs. 5 bis 8 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.
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