§ 168 Bgld. JagdG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

§ 168

Auskunftspflicht

Die zur Leistung der Jagdabgabe Verpflichteten haben, dem Burgenländischen Landesjagdverband auf sein Verlangen alle mit der Bemessung der Jagdabgabe zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

17.05.2017

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