§ 168 Bgld. JagdG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

LGBl. Nr. 8/2021

§ 168

Auskunftspflicht

Die zur Leistung der Jagdabgabe Verpflichteten haben dem Amt der Burgenländischen Landesregierung oder einer von ihr ermächtigten Stelle auf Verlangen alle mit der Bemessung der Jagdabgabe zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

01.03.2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)