LGBl. Nr. 8/2021
§ 168
Auskunftspflicht
Die zur Leistung der Jagdabgabe Verpflichteten haben dem Amt der Burgenländischen Landesregierung oder einer von ihr ermächtigten Stelle auf Verlangen alle mit der Bemessung der Jagdabgabe zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
01.03.2021
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