3. TEIL.
Übergangs- und Schlußvorschriften.
§ 166
(1) § 166.Die bisher für den Sprengel des Oberlandesgerichtes ernannten Richter (§ 3 Abs. 2 Gerichtsverfassungsnovelle, BGBl. Nr. 422/1921) sind mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes in der 1. Standesgruppe.
(2) Die beim Gerichtshof erster Instanz ernannten Richter der
1. Standesgruppe sind mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zu ihrer Ernennung auf eine Planstelle anderer Art Richter dieses Gerichtshofes in der 1. Standesgruppe.
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