3. TEIL.
Übergangs- und Schlußvorschriften.
§ 166
§ 166. Auf Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 1999 eingeleitet worden sind, ist bis zu deren erstinstanzlichem Abschluß § 111 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden.
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