§ 166 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

3. TEIL.

Übergangs- und Schlußvorschriften.

§ 166

§ 166. Auf Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 1999 eingeleitet worden sind, ist bis zu deren erstinstanzlichem Abschluß § 111 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden.

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