§ 166 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

3. TEIL.

Übergangs- und Schlußvorschriften.

§ 166

§ 166. Einen Antrag nach § 76a Abs. 1 kann der Richter hinsichtlich eines Kindes, das vor dem 1. Juli 1992 geboren ist, bis zum 1. September 1992 auch ohne Einhaltung der im § 76a Abs. 4 festgelegten Frist stellen.

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