3. TEIL.
Übergangs- und Schlußvorschriften.
§ 166
§ 166. Einen Antrag nach § 76a Abs. 1 kann der Richter hinsichtlich eines Kindes, das vor dem 1. Juli 1992 geboren ist, bis zum 1. September 1992 auch ohne Einhaltung der im § 76a Abs. 4 festgelegten Frist stellen.
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