§ 165 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2010

§ 165.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen § 94 Abs. 1 oder § 113 Abs. 1 eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,
  2. 2. einer Verordnung nach § 94 Abs. 2 oder § 113 Abs. 2 zuwider handelt, oder
  3. 3. entgegen § 94 Abs. 5 oder § 113 Abs. 5 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen § 122 kein dieser Bestimmung entsprechendes Infrastruktur- oder Schienenfahrzeugregister erstellt, veröffentlicht oder jährlich aktualisiert, oder
  2. 2. entgegen § 123 der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ein dem § 122 entsprechendes Infrastruktur- oder Schienenfahrzeugregister oder dessen jährlich vorzunehmende Aktualisierung nicht in zweifacher Ausfertigung vorlegt.

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