§ 165 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2011

§ 165.

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen § 96 Abs. 1 eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,
  2. 2. einer Verordnung nach § 96 Abs. 2 zuwider handelt,
  3. 3. entgegen § 96 Abs. 5 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert,
  4. 4. entgegen § 103 Abs. 1 ein Teilsystem betreibt,
  5. 5. entgegen § 108 Abs. 1 nicht für die Anbringung einer europäischen Fahrzeugnummer auf einem Schienenfahrzeug sorgt;
  6. 6. entgegen § 109 Abs. 1 nicht für die vorgeschriebenen Eintragungen in das Einstellungsregister sorgt,
  7. 7. entgegen § 110 Abs. 1 kein Infrastrukturregister erstellt,
  8. 8. entgegen § 118 keine Instandhaltungsstelle für ein Schienenfahrzeug zuständig macht,
  9. 9. entgegen § 120 Abs. 2 ein Schienenfahrzeug nicht der Instandhaltungsstelle vorführt, oder
  10. 10. entgegen § 121 Abs. 1 die Tätigkeit einer Instandhaltungsstelle ausübt.

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