§ 165.
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer
- 1. entgegen § 96 Abs. 1 eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,
- 2. einer Verordnung nach § 96 Abs. 2 zuwider handelt,
- 3. entgegen § 96 Abs. 5 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert,
- 4. entgegen § 103 Abs. 1 ein Teilsystem betreibt,
- 5. entgegen § 108 Abs. 1 nicht für die Anbringung einer europäischen Fahrzeugnummer auf einem Schienenfahrzeug sorgt;
- 6. entgegen § 109 Abs. 1 nicht für die vorgeschriebenen Eintragungen in das Einstellungsregister sorgt,
- 7. entgegen § 110 Abs. 3 benötigte Daten nicht übermittelt;
- 8. entgegen § 118 keine Instandhaltungsstelle für ein Schienenfahrzeug zuständig macht,
- 9. entgegen § 120 Abs. 2 ein Schienenfahrzeug nicht der Instandhaltungsstelle vorführt, oder
- 10. entgegen § 121 Abs. 1 die Tätigkeit einer Instandhaltungsstelle ausübt.
vg. jetzt § 228
Schlagworte
Geschäftsraum
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40176502
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