§ 163 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 163

Amtstitel

(1) Für die Lehrer sind folgende Amtstitel vorgesehen:

Verwendungsgruppe(n)

Amtstitel

in den Gehaltsstufen 1 bis 9

ab der Gehaltsstufe 10

L PA, L1

Professor

 

je nach Verwendung

L2

Berufsschullehrer

Erzieher

Fachlehrer

Berufsschuloberlehrer

Obererzieher

Fachoberlehrer

L3

Lehrer für (unter Hinzufügen des Unterrichtsgegenstandes)

Oberlehrer für (unter Hinzufügen des Unterrichtsstandes)

(2) Für die Lehrer sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:

für den

Amtstitel

Leiter einer Schule

Direktor

Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften

Abteilungsvorstand

Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften

Fachvorstand

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