§ 163
Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat entscheidet in erster Instanz durch den Ehrensenat, in zweiter Instanz durch den Beschwerdesenat.
(2) Der Ehrensenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitz und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern, der Beschwerdesenat aus einem rechtskundigen Vorsitz und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. Im Falle der Verhinderung eines Senatsmitgliedes hat ein Ersatzmitglied an dessen Stelle zu treten. Die Mitglieder des Ehrenrates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden.
(3) Ehrensenat und Beschwerdesenat werden durch ihre Vorsitzenden einberufen.
(4) Die Senate haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende hat die Stimme zuletzt abzugeben.
(5) Die Mitglieder des Ehrenrates, die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt und deren Ersatzmitglieder sind verpflichtet, über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
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