Abstimmungsverfahren
§ 163.
(1) Die zur Wahl der Organe des Landesjagdverbandes erscheinenden Delegierten haben bei Eintritt in das Versammlungslokal ihren Delegiertenausweis vorzuweisen und sind in eine Liste einzutragen.
(2) Die Wahl des Landesjägermeisters, des Landesjägermeister-Stellvertreters, der restlichen Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses, des Finanzkontrollausschusses, des Ehrensenates, des Beschwerdesenates und des Verbandsanwaltes hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen.
(3) Die Abstimmung über den Wahlvorschlag für die Wahl des Landesjägermeisters, des Landesjägermeister-Stellvertreters und der zwei Mitglieder des Vorstandes hat geheim zu erfolgen. Über die übrigen Wahlvorschläge ist nur dann geheim abzustimmen, wenn dies von einem Drittel der anwesenden Delegierten verlangt wird.
(4) Für die Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Delegierten und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Erreicht ein Kandidat nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so hat der Ausschuß an seiner Stelle ein anderes Mitglied zur Wahl vorzuschlagen.
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