§ 15 Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Evaluierung

§ 15.

 Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz ist unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstitutes zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2013 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Zahnärztliche Fachassistenz in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.

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