Fassung aufgehoben durch BGBl. II Nr. 385/2023
Evaluierung
§ 15.
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz ist bis zum 31. Dezember 2025 mit vom Bundes-Berufsausbildungsbeirat namhaft gemachten Experten begleitend zu evaluieren. Jeweils ein Experte ist dabei von der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier zu nominieren.
Fassung aufgehoben durch BGBl. II Nr. 385/2023
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Gesetzesnummer
20006342
Dokumentnummer
NOR40224255
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