§ 15 Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2017

Evaluierung

§ 15.

Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz ist bis zum 31. Dezember 2019 mit vom Bundes-Berufsausbildungsbeirat namhaft gemachten Experten begleitend zu evaluieren. Jeweils ein Experte ist dabei von der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier zu nominieren.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2020

Gesetzesnummer

20006342

Dokumentnummer

NOR40193913

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