§ 15 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

§ 15. Klassenschülerzahl

Die Klassenschülerzahl an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR12118766

alte Dokumentnummer

N7196640605L

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