§ 15. Klassenschülerzahl
Die Klassenschülerzahl an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10009289
Dokumentnummer
NOR12126152
alte Dokumentnummer
N7199644252L
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