Klassenschülerzahl
§ 15.
Die Klassenschülerzahl an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
10009289
Dokumentnummer
NOR40197249
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