§ 15 KGAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2012

2. Unterabschnitt – Kanzleifachdienst

Ausbildungslehrgang für den Kanzleifachdienst

§ 15.

(1) Die Grundausbildung für den Kanzleifachdienst (v3) ist

  1. 1. als Ausbildungslehrgang (soweit dies didaktisch zweckmäßig und organisatorisch möglich ist, auch in Form eines modularen Curriculums) und
  2. 2. als praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz)

    zu gestalten.

(2) Sie beginnt grundsätzlich mit dem ersten Teil des Ausbildungslehrgangs, wird fortgesetzt mit der praktischen Verwendung und endet mit dem zweiten Teil des Ausbildungslehrgangs.

(3) Am Ende des ersten Teils sind von den Kandidat/innen im Rahmen der praktischen Prüfung ein IT-gestützter Test (Onlinetest) und eine Klausurarbeit über die Ausbildungsinhalte derAnlage 2 zu absolvieren.

(4) Soweit dies zweckmäßig sowie im dienstlichen und didaktischen Interesse gelegen ist, kann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz für einen Lehrgang erforderlichenfalls auch eine von Abs. 2 und 3 abweichende Gliederung und Abfolge festgelegt werden.

(5) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat rund 180 Arbeitstage zu dauern. Sie ist nach Möglichkeit zu je etwa einem Viertel in Zivil-, Exekutions-, Außerstreit- und Strafabteilungen zurückzulegen, wobei

  1. 1. der Verwendung in einer Strafabteilung die Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft gleichzuhalten ist;
  2. 2. vor der Zulassung zum Ausbildungslehrgang bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zurückgelegte Dienstzeiten von der (nachgeordneten) Dienstbehörde bis zum Höchstausmaß von 55 Arbeitstagen in die praktische Verwendung eingerechnet werden können.

(6) Für den ersten Teil stehen zwei Wiederholungstage zur Verfügung, die nicht in die Gesamtstundenanzahl eingerechnet werden.

(7) Die Lehrgangsinhalte im zweiten Teil des Ausbildungslehrgangs dienen neben der Wissensvermittlung insbesondere auch der Vertiefung und Prüfungsvorbereitung („Vorbereitungskurstage“). Die Wiederholung der IT-Inhalte erfolgt im Rahmen der Vorbereitungskurstage für die jeweiligen Fachgegenstände. Die Zeit dieses in der Regel dreitägigen Wiederholungsblocks ist in die Gesamtstundenzahl nicht einzurechnen.

(8) Die Ausbildungslehrgänge sind nach Bedarf und jedenfalls so einzurichten, dass jeder Vertragsbedienstete, der sich im Dienstvertrag zur Absolvierung der Grundausbildung nach dieser Verordnung verpflichtet hat, diese innerhalb der vereinbarten Frist zurücklegen kann.

(9) Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist eine erfolgreich abgeschlossene

  1. 1. Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 nach der vorliegenden Verordnung; oder
  2. 2. Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005; oder
  3. 3. Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. Nr. 183/1987; oder
  4. 4. ‚erste Kanzleiprüfung’ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897; oder
  5. 5. Grundausbildung, die von der (nachgeordneten) Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz als gleichwertig (§ 30 BDG 1979) angesehen wird.

(10) Im Einzelnen sind im Ausbildungslehrgang die in derAnlage 2 angeführten Gegenstände entsprechend ihrer Bedeutung für den Fachdienst und im Umfang der dort für die Lehrgangsteile ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Ausbildungszielen zu unterrichten.

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